
So können bereits kleine Fehler schwerwiegende
Konsequenzen haben. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages muss
nach neuerer Gesetzeslage schriftlich ausgesprochen werden,
während früher manchmal auch eine mündliche
Kündigung ausreichte.
Dieses kleine Beispiel zeigt, dass bereits die Unkenntnis
„schlichter“ Formalien und eine hiermit
einhergehende fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage
für Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer unter Umständen
gravierende Folgen haben können.
Eine fachkundige anwaltliche Beratung ist deshalb umso
bedeutsamer. Hier werden Sie in allen Bereichen des Arbeitsrechts und
des Betriebsverfassungsrechts kompetent und engagiert beraten und
vertreten.
Nutzen Sie zunächst die kostengünstige Online-Beratung.
In Kündigungsschutz-Angelegenheiten
haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, uns bundesweit online mit der Einreichung einer
Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen
Arbeitsgericht zu beauftragen.
Bitte bedenken Sie, dass eine Kündigungsschutzklage
spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim
Arbeitsgericht eingereicht sein muss, wenn für Sie
grundsätzlich Kündigungsschutz besteht (nach 6
Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als 5
Arbeitnehmern bzw. mit mehr als 11 Arbeitnehmern, wenn Ihr
Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde).
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass in
arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz eine Kostenerstattung
grundsätzlich nicht stattfindet. Sollten Sie keine
Rechtsschutzversicherung mit entsprechendem Deckungsumfang haben, kann
je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen und den Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe in
Betracht kommen.
Bitte nutzen Sie das Kontaktformular
zur Übermittlung zunächst folgender Informationen zur
Vorbereitung einer Kündigungsschutzklage:
Eine Vollmacht zur
Einreichung der Kündigungsschutzklage, die Sie hier zum download erhalten, senden Sie bitte
unterzeichnet im Original an:
Kanzlei Martin Bock, Wolfsanger Str. 100, 34125 Kassel .